Das Landgericht Coburg hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine politische Partei für Körperverletzungen durch umgefallene Werbetafeln ihrer Nachwuchsorganisation haftet (Urteil vom 5.12.2007, Az.: 12 O 311/07).

Im Dezember 2003 rutschte eine Fußgängerin auf einem umgefallenen Werbeplakat einer Nachwuchsorganisation, welches circa 10 cm hoch mit Schnee bedeckt war, aus. Die Krankenkasse der Fußgängerin nahm daraufhin die „Mutterpartei“ auf Zahlung der Krankenbehandlungskosten in Anspruch. Die Krankenkasse war der Ansicht, die Schildaufsteller hätten ihre sogenannte Verkehrsicherungspflicht verletzt. Dafür müsse die „Mutterpartei“ haften.

Dies sah das Landgericht Coburg jedoch anders. Es entschied das die Krankenkasse sich den falschen Beklagten ausgesucht habe. Sofern die Werbetafel tatsächlich unsachgemäß aufgestellt worden sei, müsse die „Mutterpartei“ für den entstandenen Schaden nicht haften. Denn die Jugendorganisation verfüge über eine eigene körperschaftliche Verfassung, Satzung, und Gesamtnamen. Zudem sei sie unabhängig vom Mitgliederwechsel der „Mutterpartei“ und nehme eigenständige Aufgaben wahr.

Fundstelle: PM zum Urteil des LG Coburg vom 5.12.2007, Az.: 12 O 311/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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