Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 24.10.2007 – Az.: 14 U 85/07 entschieden, dass ein Geschädigter, der bereits vor einem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hat und sich die voraussichtliche Lieferfrist im vertretbaren Rahmen hält, nicht verpflichtet ist, ein Gebrauchtfahrzeug zur Überbrückung der Zeit bis zur Lieferung zu erwerben.

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, begehrte von der beklagten gegnerischen Versicherung Schadensersatz aufgrund eines Unfalls am 19.10.2005. Bei dem Unfall hatte ein Lkw der Klägerin einen Totalschaden erlitten. Bereits vor dem Unfall am 13.10.2005 hatte die Klägerin einen neuen Lkw bestellt, welcher den beschädigten Lkw ersetzen sollte. Als Liefertermin wurde der November 2005 in Aussicht gestellt. Tatsächlich erfolgte die Lieferung erst Anfang Dezember 2005.

Das Landgericht hatte der Klägerin nur Mietfahrzeugkosten für 12 Tage zuerkannt. Als Begründung führte das Landgericht an, dass der Geschädigte bei einem Totalschaden grundsätzlich nur einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten für den Zeitraum hat, in welchem er ein gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt beschaffen kann. Sofern die Lieferzeit für den bestellten Lkw diese Zeit überschreitet, müsse der Geschädigte für die Zwischenzeit einen Gebrauchtwagen erwerben.

Das Oberlandesgericht hingegen erkannte Mietwagenkosten für 47 Tage an und gab damit der Klägerin Recht. Die übliche Frist sei aus Sicht der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung nur um 24 Tage überschritten gewesen. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges für die Zwischenzeit bis zur Lieferung sei unter Abwägung der relativ moderaten Höhe der zusätzlich anfallenden Mietwagenkosten einerseits und den mit dem Erwerb eines gebrauchten Lkws verbundenen Risiken anderseits unzumutbar gewesen.

Fundstelle: Urteil des OLG Celle, vom 24.10.2007 – 14 U 85/07 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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