Beim Streit um den Unterhalt wird oft der Firmenwagen vergessen. Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der durch die private Nutzungsmöglichkeit verursacht wird. Nun ist die steuerliche Belastung oft geringer, als der erforderliche Aufwand für Anschaffung und Unterhalt eines eigenen Neuwagens. Daher wird von den Familiengerichten zumeist
nicht die steuerliche Belastung dem Einkommen fiktiv gutgeschrieben, sondern eine Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen. Und oft kommt der Einwand des Firmenwagenfahrers einen Neuwagen dieser Preisklasse würde er sich ohnehin nicht leisten können oder wollen. Auch dies kann bei der Schätzung des geldwerten Vorteils dann angemessen berücksichtigt werden.
Wer sich hier nicht streiten will, kann in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der geldwerte Vorteil nicht berücksichtigt wird; im Gegenzug aber beispielsweise ein etwa vorhandener Familienkombi in das Vermögen des anderen Ehegatten übergeht. Rechnen sollte man das vorher aber schon.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht