Erst seit ein paar Wochen ist es in Kraft, das neue Unterhaltsrecht, das durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 auf den Weg gebracht worden ist. Das Gesetz sieht nach einer Scheidung die ehemaligen Ehegatten mehr in der Pflicht zur Eigenverantwortlichkeit. Ein Unterhaltsanspruch wegen Kindererziehung besteht nur dann, wenn die gemeinsamen Kinder jünger als drei Jahre sind. Eine Mutter hält dies für verfassungswidrig.

Sie zieht daher vor das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 345/08). Denn die Frau, die einer Teilzeitstelle nachgeht, erhält keinen Geschiedenenunterhalt mehr. Zuvor hatten ihr monatlich rund € 400,00 zugestanden. Die Mutter sieht hier eine schwere Benachteiligung. Die Verpflichtung, eine Vollzeitstelle annehmen zu müssen, verletzt ihrer Auffassung nach die Grundrechte der Kinder auf elterliche Betreuung.

Unterhaltsverpflichtete, die meinen, nach der neuen Rechtslage weniger oder gar nichts mehr zahlen zu müssen, können sich jedoch nicht einfach den Zahlungen verweigern. Vielmehr haben die Unterhaltstitel Bestand. Es muss Abänderungsklage erhoben werden.

Und zum Thema Abänderungsklage ist ganz eindeutig ein erheblicher Beratungsbedarf erkennbar. Dies zeigt sich nicht zuletzt bei den Zugriffen auf unsere Beiträgen hierzu im Internet auf Unterhaltsratgeber.de.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.