Oft werden Tickets über das Internet, also per Email und auch über das Telefon bestellt. So hatte es auch eine Frau gemacht und für eine Veranstaltung mit dem Starkoch Witzigmann vier Karten zum Preis von insgesamt € 626,00 per Telefon bestellt und per Email bestätigt. Später reute sie die Bestellung.

Die Dame meinte, ihr stünde ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zu, weil sie einen Fernabsatzvertrag geschlossen hätte. Sie weigerte sich zu zahlen und ließ sich verklagen.

Teuerer Irrtum der Dame, urteilte das Amtsgericht München (Az.: 182 C 26144/05) und gab der Klage statt. Das Gericht sah einen Fall des § 312 b III Nr. 6 BGB und vertrat hierzu die Auffassung, dass das Widerrufsrecht im Freizeitbereich nicht gelte. Der Ticketverkäufer habe mit Abwicklung des Auftrages seine Dienstleistung bereits erbracht; eine Schutzwürdigkeit des Bestellers vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Demgegenüber würde der Verkäufer bei einer terminlich festgelegten Veranstaltung unangemessen benachteiligt, wenn der Käufer etwa noch kurz vor deren Beginn widerrufen könnte.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: ad-hoc-news .de / ddp

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