Beliebt sind sie insbesondere bei Jugendlichen, die sog. Flatrate-Partys. Es ist wie beim Telefonieren. Ein fester Preis und soviel nutzen, bis es einem reicht. Leider geht es hier nicht ums Surfen im Internet oder ums Telefonieren, sondern schlicht ums Saufen. Unvergessen der Fall im letzten Jahr: Ein Schüler hatte sich zum Pauschalpreis 45 Gläser Tequila genehmigt. Er fiel ins Koma

und verstarb. Der Aufschrei der Politiker in Bund, Land und Kommunen war natürlich groß. Aber es geschah überhaupt „nichts“. Denn die Feststellung des Bund-Länder-Ausschusses derartige Partys seien unzulässig hat nur Empfehlungscharakter und ist rechtlich unverbindlich.

Lobenswert entscheiden demgegenüber einige Gerichte. Das Verwaltungsgericht Berlin hat einem Diskothekenbesitzer die Veranstaltung derartiger Partys verboten. Der Veranstalter hatte mit dem Slogan geworben, „Flatrate-Party. Du zahlst nur einen Preis und nimmst Dir alles, was reingeht“.

Verwaltungsgerichte in Hannover, Leipzig und Bayern sind der Entscheidung gefolgt.

Soweit die Gaststättenbesitzer sich auf die grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit berufen hatten, konnten die Gerichte dem nicht folgen. Nach Auffassung der Richter leisten derartige Veranstaltungen dem Alkoholmissbrauch Vorschub. Das die Jugendlichen dies in der Regel freiwillig täten, hebt nach den Entscheidungen die staatliche Fürsorgepflicht nicht auf.

Aber es handelt sich noch um Einzelfallentscheidungen. Hätten die Politiker einfach ein griffiges Gesetz verabschiedet, würde Rechtssicherheit herrschen. Beim Nichtraucherschutz ist dies nach langem hin-und-her letztlich ja auch gelungen.

Einen ausführlichen Test einer solchen Party kann man in der Zeit nachlesen.

Und Infos zum Nichtraucherschutz gibt es hier.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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