Geschenke sollen Freude machen. In der ersten Folge haben wir zum Umtausch und zum Gutschein Tipps gegeben. Manchmal kommt alles aber ganz anders.  Und zwar dann, wenn das schöne Geschenk zwar gefällt

aber nicht so recht funktionieren will. Dann ist zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden.

Der Verkäufer, also der Händler schuldet gegenüber dem Verbraucher die Mangelfreiheit. Man spricht von Gewährleistung. Der Käufer kann zunächst Nachbesserung verlangen. Scheitert diese, verweigert sich der Verkäufer oder ist der Nachbesserungsverlust für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder mindern bzw. unter gewissen Voraussetzungen auch Schadenersatz verlangen. Diese Ansprüche verjähren in 2 Jahren; bei Gebrauchtwaren beträgt die Verjährung 1 Jahr. Doch Vorsicht: Nur binnen der ersten 6 Monate wird vermutet, dass der Mangel bereits vorhanden war. Danach greift eine Beweislastumkehr zugunsten des Verkäufers.

Daneben gewähren zahlreiche Hersteller eine weiterreichende „Garantie“. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Verpflichtung des Herstellers, die neben der Gewährleistung besteht. Im Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob es nicht besser ist auf die Gewährleistung zurückzugreifen. Denn im Garantiefalle werden beispielsweise Transportkosten seltener übernommen.

Das Juracity – Team wünscht Ihnen, dass Sie alle mit Freude schenken und ebenso reichlich beschenkt werden.

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitrecht

Felser.de

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