Wer bei Abschluß einer Berufsunfähigkeitsversicherung Erkrankungen verschweigt, kann den Versicherungsschutz verlieren. Ein Mann hatte 1999 auf die Frage der Versicherung nach Vorerkrankungen einige Erkrankungen angegeben und im weiteren auf seinen Hausarzt verwiesen. Seine Schwerhörigkeit und eine neurovegetative Erkrankung, behandelt 1996 und 1997 verschwieg er. Vor dem LG Coburg klagte er nun gegen seine auf Zahlung der Rente in Höhe von € 316,62 monatlich. Aber
der Mann hatte die Rechnung ohne die Richter gemacht. Diese wiesen seine Klage ab.
Hierzu aus der Presseinformation des LG Coburg:
Zu Recht, befand das Landgericht Coburg. Es kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die beiden Vorerkrankungen bewusst verschwiegen hatte. Nicht einmal ein Jahr vor Antragstellung war vom Versorgungsamt bei ihm nämlich unter anderem wegen dieser Leiden eine 30-prozentige Behinderung festgestellt worden. Die richtige Beantwortung der Fragen sei aber für den Versicherer besonders wichtig, um sein Risiko zutreffend einschätzen zu können, was dem Kläger bewusst sein musste. Für Arglist sprach, dass der Kläger eher harmlose Infekte angab, nicht aber die erheblichen Probleme mit Ohren und Psyche. Für die Versicherung bestand nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Angaben im Antragsformular kein Anlass zur Nachfrage beim Hausarzt des Klägers, so dass sie den Versicherungsvertrag wirksam anfechten konnte und der Kläger leer ausgeht.
Also: Wer es mit Angaben in einem Versicherungsantrag nicht genau nimmt, stößt auch vor Gericht auf taube Ohren.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 20.03.2007, Az: 22 O 558/06; rechtskräftig)
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht