Niemand wünscht sich einen Haus- oder Wohnungsbrand. Wenn es dann doch passiert, ist aber noch die Hausratversicherung für die Geschädigten da. Damit wirbt schließlich auch die Versicherungswirtschaft. Auch eine große und bekannte Versicherung in Coburg

bietet derartige Versicherungspolicen an. Das LG Coburg (12 O 951/05) hatte sich nun mit der Weigerung der Versicherung zu zahlen, nach einem Wohnungsbrand auseinanderzusetzen.

Nach einem Kellerbrand hatte der Versicherte sich an die Versicherung gewandt. Die Versicherung schickte zwei Tage später einen Schadensregulierer. Der Regulierer erklärte, er müsse die beschädigten Gegenstände ein zweites Mal besichtigen. Als der Mann von der Versicherung das zweite Mal erschien, hatte der Geschädigte die Gegenstände jedoch bereits entsorgt.

Die Versicherung verweigerte wegen einer vorgeblichen Obliegenheitsverletzung jede Zahlung. Richtig, erklärten die Coburger Richter dem Geschädigten. Durch das Entsorgen sei die Versicherung gehindert, die zutreffende Ermittlung der Schadenhöhe vorzunehmen. Dies gefährde die Interessen der Versicherung. Nach dem Dafürhalten des Gerichts habe sich der Geschädigte hier unredlich und nicht gewissenhaft verhalten.

Versicherungsnehmer sind also im Fall des Falles gut beraten, mit dem Aufräumen abzuwarten, bis die Versicherung die Entsorgung freigibt. Auch wenn das vielleicht etwas ärgerlich ist; andernfalls gibt es aber trotz bezahlter Prämie keine Versicherungsleistung. Noch ärgerlicher also ….

Weitere Entscheidungen des LG Coburg über die wir auf blog.juracity.de berichtet haben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: jurion.de

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