Zum 01.01.2008 traten Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Kraft. Wir werden in lockerer Folge darüber in der nächsten Zeit berichten. Eine wichtige Änderung bringt nun zunächst § 215 VVG. Danach kann der Versicherungsnehmer bei seinem Wohnsitzgericht klagen. Er ist nicht mehr darauf angewiesen, am Sitz des Versicherers zu klagen. Zwar sah bereits § 48 a.F. VVG dies vor; aber nur dann, wenn

der Vertrag über einen Versicherungsvertreter am Wohnort durch einen dort ansässigen  Vetreter abgeschlossen worden war. Bei Versicherungsmaklern galt dies nicht. Diese Ungleichbehandlung ist nun beseitigt worden. Allerdings wird der Rechtsanwalt die Wahl des Gerichtsstands auch davon abhängig machen, wie die entsprechenden Gerichte bisher zugunsten seiner Partei tendiziell entschieden haben.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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