WELT ONLINE berichtet, daß der FC Bayern München den Torwart-Titan Oliver Kahn für das letzte Hinrundenspiel in Berlin freigestellt hat.
Eine offizielle Erläuterung dieser Maßnahme steht aus, gemunkelt wird aber, daß diese disziplinarische Maßnahme eine Reaktion auf Kahns angeblich sehr zeitiges Verlassen der klubinternen Weihnachtsfeier sei. Das ist erstaunlich, wenn man bedenkt, daß andere Klubs – wie zum Beispiel Erzgebirge Aue – sich in disziplinarischer Hinsicht erheblich mehr davon versprechen, die Weihnachtsfeier komplett zu streichen.

Arbeitsrechtlich dürfte fraglich sein, ob eine solche Maßnahme zulässig ist. Der Arbeitgeber muß sich das Recht zur Freistellung regelmäßig vertraglich vorbehalten. Anderenfalls kann ein Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch u.U. sogar im Verfügungsklageverfahren durchsetzen. Der Anspruch auf arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung kann schon tangiert sein, wenn ein Spieler, der einen Regionalligavertrag hat, nach dem Willen der Vereinsführung in die Verbandsligamannschaft „versetzt“ werden sol (ArbG Berlin, Urteil vom 20.09.2006 – 35 Ga 16918/06 –).

Fundstelle: WELT ONLINE

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

1 Kommentar

  1. RA Felser
    11. Dezember 2007 21:29

    Zum Suspendierungsrecht des Arbeitgebers und seinen Grenzen siehe meinen Aufsatz in der Fachzeitschrift AiB zum Thema Freistellung. Im Volltext unter https://www.felser.de/AiB_Freistellung.pdf