Weihnachtszeit ist Geschenkezeit. Und oft werden in letzter Sekunde Geschenke gekauft, die keiner braucht; aus Einfallslosigkeit oder anderen Gründen. Wie schön, dass es Gutscheine gibt, denken sich dann viele. Aber leider leben diese Gutscheine ein trauriges vergessenes Leben in Umschlägen und Schubladen. Und wenn sie dann eingelöst werden sollen, erklärt der Verkäufer dem erstaunten Kunden, der Gutschein wäre verfallen. Richtig?

Nicht unbedingt: So hat das Landgericht München IUrteil (v. 05.04.2007, Az. 12 O 22084/06) bereits im April im Falle des Internetanbieters Amazon entschieden.

Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, weil Amazon in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) so erheblich von den gesetzlichen Bestimmungen abweiche, dass die AGB nicht mehr verwendet werden dürften. In diesen hatte Amazon.de auch geregelt, dass “Gutscheine zum Warenbezug generell nur ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden kann”. Zu Unrecht, befand die 12. Zivilkammer auf die Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hin und untersagte es dem Versandhändler, diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich auf diese Klauseln zu berufen.

Begründung: Es sei unangemessen, den Anspruch aus dem Gutschein, der nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach drei Jahren verjähre, auf ein Jahr zu verkürzen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. Amazon hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle. Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass Amazon einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert. Aus Sicht der Kammer überwogen daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine.

Wobei nicht entschieden ist, ob eine Verfallsklausel, die etwa 2 Jahre beträgt, ebenfalls unzulässig wäre. Am besten, man sucht sich nach Weihnachten gemütlich etwas schönes aus. Dann stellt sich die Frage des Verfalls gar nicht.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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