Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun gleich in drei Urteilen (v. 08.11.2007, Az.: I ZR 192/06, I ZR 60/05 und I ZR 121/06) entschieden, dass Werbung mit der Teilerstattung des Selbstbehalts bei der Teilkaskoversicherung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist.
Eine Werbung dieser Art zu unterlassen, verurteilte der BGH eine Werkstatt für Hagelschäden in Villingen. Sie warb in einer Anzeige mit der Schlagzeile „Hagelschaden? 150 Euro in BAR“ mit einer Zahlung für den Fall, dass ein kaskoversicherter Kunde seinen Hagelschaden reparieren lässt und die Kosten 1.000 Euro übersteigen.
Sehr zum Leidwesen eines Wettbewerbers, der schließlich vor Gericht ging. Mit Erfolg: Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstoße die beanstandete Werbemaßnahme gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Werbemaßnahme sei geeignet, die Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise unangemessen und unsachlich zu beeinflussen, § 4 Nr. 1 UWG. Das Werben mit Preisnachlässen und Zugaben sei zwar nach der Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung wettbewerbsrechtlich grundsätzlich zulässig. In den Fällen, in denen der angesprochene Kunde bei der Entscheidung Interessen Dritter zu wahren habe, komme jedoch eine unangemessene und unsachliche Beeinflussung in Betracht, so die Richter.
Die Werbeaktion der Beklagten sei darauf angelegt gewesen, dass der Kunde den gewährten Rabatt gegenüber dem Versicherer verschweige. Denn, die von der Zeitungsanzeige angesprochenen teilkaskoversicherten Halter eines Kraftfahrzeuges erhielten den Rabatt für einen Vertragsschluss, für dessen Kosten (abgesehen vom Selbstbehalt) der jeweilige Fahrzeugversicherer und nicht sie selbst aufkommen müssten. Der Versicherungsnehmer sei jedoch nach dem Versicherungsvertrag verpflichtet, den geldwerten Vorteil an den Versicherer weiterzureichen. Die Werbung ziele folglich darauf ab, dass die Kunden ihre Verpflichtungen gegenüber dem jeweiligen Versicherungsunternehmen verletzten.
Zulässig ist das Versprechen derartiger Vorteile nach Ansicht des BGH nur, wenn das Versicherungsunternehmen informiert und mit der Gewährung einverstanden sei oder der versprochene Vorteil branchenüblich uns so geringfügig sei, dass von dem Angebot keine größerer Anlockwirkung ausgehe.
Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser