Das entschied das Landgericht Coburg mit Urteil vom 18.10.2006 – Aktenzeichen 11 O 220/06 – und wies die Klage des Sohnes seiner verstorbenen Mutter gegen den Lebensversicherer auf Auszahlung der Versicherungssumme in Höhe von 26.000 € ab. Die Mutter des Klägers hatte im Jahre 2003 bei der beklagten Versicherung eine Lebensversicherung zum „Nichtrauchertarif“ abgeschlossen. Dabei hat sie die Frage nach Tabakkonsum in den letzten 2 Jahren verneint. Etwa sechs Monate nach Abschluss der Lebensversicherung diagnostizierte man bei ihr ein Bronchialkarzinom; sie verstarb Anfang 2005. Die Versicherung erklärte die Anfechtung des Versicherungsvertrages und lehnte jegliche Zahlung ab.
Das Gericht war nach durchgeführter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die verstorbene Mutter des Klägers die Fragen zum Tabakkonsum bewußt falsch beantwortet habe. So habe die verstorbene Mutter ihren behandelnden Ärzten gegenüber angegeben, dass sie langjährige Raucherin sei. Demnach habe die Versicherung den Versicherungsvertrag berechtigter Weise angefochten, so dass eine Leistungsverpflichtung nicht bestehe. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 15.12.2006 – 11 O 220/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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