Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit? Zum Ende der Elternzeit können viele Arbeitnehmerinnen wegen der Kindeserziehung nicht Vollzeit arbeiten, obwohl sie dies nach dem Arbeitsvertrag müssten. Nicht wenige Anwälte beantworten die von Müttern häufig gestellte Frage, ob ein Aufhebungsvertrag oder eine Eigenkündigung nach dem Ende der Elternzeit eine Sperrzeit nach sich zieht, falsch. Viele vor der Schwangerschaft in Vollzeit beschäftigte Mütter kennen das Problem: Zum Ende der Elternzeit naht unaufhaltsam die Frage, wie es im Job weitergeht. Ganztags arbeiten geht wegen der immer noch sehr schlechten Betreuungssituation in Deutschland häufig nicht. Vor allem in kleinen Dienstleistungsunternehmen und bei spezialisierter Tätigkeit ist andererseits eine Teilzeittätigkeit oft nicht möglich. Ein Rechtsanspruch nach dem Teilzeitbefristungsgesetz auf Verringerung der Arbeitszeit besteht in Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten nicht, ausserdem ist er faktisch nur schwierig durchzusetzen. Also ist die Mutter verpflichtet, ihren Job in Vollzeit am ersten Tag nach dem Ende der Elternzeit anzutreten. Die meisten haben keine Lust auf stressige Auseinandersetzungen. Viele fragen sich daher: Ist eine einvernehmliche Beendigung durch Aufhebungsvertrag zum Ende der Elterzeit möglich, ohne eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu riskieren? In Anwaltsportalen wird diese Frage meist verneint, in Laienportalen ebenfalls die Sperrzeit als Konsequenz genannt.
Richtig ist allerdings, dass die meisten Mütter keine Sperrzeit durch die Arbeitsagentur bei Aufgabe des Arbeitsplatzes zum Ende der Elternzeit befürchten müssen. Grund ist die grundgesetzlich geschützte Sorge für das Kind und die Familie, die der Fortsetzung der Vollzeitbeschäftigung entgegensteht. Diese Pflichtenkollision darf, wenn sie nicht vermeidbar ist, nicht zu einer Sperrzeit führen. Die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit schweigt zwar zur Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit, die Praxis der Arbeitsagenturen orientiert sich aber an der Rechtslage, nach der das Grundrecht (Art. 6 GG Ehe und Familie) vorgeht.
Die Lösung zum Ende der Elternzeit kann in der Regel nur durch einen kurzfristigen Aufhebungsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist und ohne Einschaltung der für den Kündigungsschutz zuständigen Behörde erreicht werden, weil vorher nicht sicher feststeht, wie sich die Betreuungssituaton nach der Elternzeit darstellt. Die Arbeitsagentur fragt allerdings genau nach, ob es keine Betreuungsmöglichkeiten ganztags gibt und ob der Arbeitgeber tatsächlich keine Möglichkeit bietet, Job und Familie unter einen Hut zu bekommen z.B. durch Teilzeit.Über beides müssen gegebenenfalls Bescheinigungen beigebracht werden.
Einen Haken hat die Sache aber dennoch: Wer nach der Elternzeit nur noch Teilzeit arbeiten kann, bekommt auch nur noch Teilzeitarbeitslosengeld. Hier tut daher eine Beratung durch einen versierten Rechtsanwalt Sinn. Nicht selten lässt sich auch der Anspruch auf volles Arbeitslosengeld retten.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Rechtsanwalt Felser ist Gründer und Chefredakteur des Portals „Aufhebungsvertrag.de“ (zur Zeit im Relaunch) und hat aufgrund seiner Spezialisierung seit 1990 mehrere tausend Arbeitnehmer beim Abschluß von Aufhebungsverträgen beraten und begleitet.
Interviews von Rechtsanwalt Felser und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz zur Elternzeit
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Rechte in der Elternzeit | Dürfen Mütter als Urlaubsvertretung arbeiten?
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Elterngeld: Ganz oder Teilzeit
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Ein Beitrag von Ina Reinsch. Mit Beratung durch und Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser
Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2010
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Zwei Monate Elterngeld sind exklusiv für Väter vorgesehen. Männer, die dies nicht in Anspruch nehmen, verschenken bis zu 3600 Euro – worauf sie achten sollten.
Von Rolf Winkel. Mit Beratung durch und Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
Merkur.de (Müncher Merkur) vom 13.06.2009
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Mit Beratung durch und Interviewzitaten von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Eva Gerz
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Babypause – Familienzeit
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