BVerwG: Gesundheitliche Eignung bei Beamten – 25.07.2013 – Aktenzeichen 2 C 12.11

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit zwei Entscheidungen im Juli 2013 die bisher hohen (und unrealistischen) Anforderungen an die gesundheitliche Eignung von Bewerbern auf eine Einstellung als Beamter auf Probe oder Lebenszeit deutlich gesenkt:

 „Angesichts der Unsicherheiten einer über einen derart langen Zeitraum abzugebenden Prognose dürfen die Anforderungen an den Nachweis der gesundheitlichen Eignung nicht überspannt werden. Für eine negative Prognose aktuell leistungsfähiger Bewerber bedarf es daher tatsächlicher Anknüpfungspunkte, die eine vorzeitige Pensionierung aus gesundheitlichen Gründen als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen.“

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – Aktenzeichen 2 C 12.11
BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 –  Aktenzeichen 2 C 18.12

Quelle: Pressemitteilung 52/13 vom 25.7.2013
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=52

Neuerdings gilt für die gesundheitliche Eignung bei der Einstellung als Beamter auf Probe oder auf Lebenszeit:

 „Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gesundheitlich als Beamte (…) nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.“

BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – Aktenzeichen 2 C 12.11

Bisher galt:

„Die gesundheitliche Eignung fehlt bereits dann, wenn die Möglichkeit häufiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit schon vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.“

OVG NRW, Urteil vom 21.01.2013 Aktenzeichen 6 A 246/12

Neuerdings muss daher bei einer Bewerbung als Beamter die regelmäßig auf Gutachten des Amtsarztes fußende Prognose der Dienststelle ergeben, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Bewerber aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig pensioniert werden muss – wenn die Einstellung verweigert werden soll. Bisher reichte es für eine Ablehnung aus, dass der Amtsarzt nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ein vorzeitiges Ausscheiden als Beamter ausschließen konnte. Bei Vorerkrankungen oder Adipositas war dadurch willkürlichen „Prognosen“ Tür und Tor geöffnet.

Die Prognose, bei der er sich wegen der langen Prognosezeitraums in Wirklichkeit um Kaffeesatzleserei handelte,  war Gegenstand häufiger Kritik, wurde aber hartnäckig verteidigt und angewendet. Die amtsärztliche Prognose führte so zu willkürlichen Entscheidungen, die gerichtlich zudem nur bezüglich der Diagnose selbst, nicht aber bezüglich der (wertenden) Prognose überprüfbar und damit angreifbar waren.

So hat das OVG NRW wenige Wochen zuvor, d.h. noch am 17.06.2013 (Aktenzeichen 6 E 811/12) einer Beamtin – orientiert an den bisherigen Maßstäben die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe – die Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Ablehnung einer Einstellung durch die Dienststelle verweigert.

Das OVG NRW:

„Die gesundheitliche Eignung eines Bewerbers für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ist schon dann zu verneinen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt, so dass die Prognose wie andere Akte wertender Erkenntnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbar ist.

BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 27.90 -, BVerwGE 92, 147 ff. = juris Rdnr. 10; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 6 A 209/10 -, juris Rdnr. 5 m.w.N.

Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Behörde die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Wertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot nicht verletzt hat.

BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49 = juris Rdnr. 15; OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2010 – 6 A 1864/08 -, NVwZ- RR 2010, 808 f. = juris Rdnr. 8.“

Zitiert nach OVG NRW vom 17.06.2013 Aktenzeichen 6 E 811/12

Der Amtsarzt hatte im Fall der Bewerberin festgestellt,

die Frage der Prognose könne aus seiner Sicht nicht sicher beantwortet werden, aus fachärztlicher Sicht bestünden Hinweise darauf, dass die Klägerin womöglich krankheitsbedingt vorzeitig aus dem Schuldienst ausscheiden werde.“

Die Lehrerin hatte zuvor zwei Jahre ohne Fehl und Tadel an einer Schule gearbeitet.

Nach der neuen Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätte die Bewerberin als Beamtin zur Probe eingestellt werden müssen, weil die Realisierung dieses Risiko zwar nicht auszuschließen (alte Messlatte), allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich war (neuer Maßstab).

Noch deutlicher wird das Gericht in einer anderen Entscheidung, nach der bei der Einstellung auf Lebenszeit keine Erkrankungen berücksichtigt werden dürfen, die bereits bei der Einstellung auf Probezeit bekannt waren, wenn keine Verschlechterung eingetreten ist:

„War die Erkrankung einer Probebeamtin bereits vor der Begründung dieses Beamtenverhältnisses bekannt, so darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung der Beamtin bei der anstehenden Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit nur dann im Hinblick auf diese Erkrankung verneinen, wenn sich die Grundlagen ihrer Bewertung inzwischen geändert haben (Urteil vom 30. Oktober 2013 – BVerwG 2 C 16.12 -).“

(BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37/13 –, juris)

Festzuhalten ist nach der neuen Rspr. folgendes:

1) Der Prüfungsmaßstab ist neuerdings: „ „Beamtenbewerber, deren Leistungsfähigkeit gegenwärtig nicht eingeschränkt ist, sind gesundheitlich als Beamte (…) >nur dann (Anmerk. des Verfassers)< nicht geeignet, wenn ihre vorzeitige Pensionierung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.“

2) Die Gerichte dürfen neuerdings die Entscheidung des Dienstherrn voll überprüfen, also sowohl die Diagnose als auch die Prognose (bisher nur die Richtigkeit der Diagnose),

3) Der Amtsarzt muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Rein statistische Wahrscheinlichkeiten (Stichwort BMI) reichen nicht (mehr) aus, insbesondere, wenn der individuelle Krankheitsverlauf der Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist,

4) Der Dienstherr darf Erkrankungen, die bereits bei der Einstellung auf Probe bekannt waren, bei der Einstellung auf Lebenszeit nur bei Verschlechterung berücksichtigen.

Man kann der Beamtin im oben zitierten Fall (OVG NRW) nur raten, die Versagung der Prozesskostenhilfe beim Bundesverfassungsgericht anzugreifen. Im anschließenden Verfahren ist wahrscheindlich, dass sie eine Einstellung als Beamtin durchsetzen kann.

Zum Thema „Body Mass Index“ (BMI) siehe unseren weiteren Beitrag auf dem Blog

Michael W. Felser

Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Kanzlei in Köln und Brühl
Bildnachweis: Bundesverwaltungsgericht aus Wikipedia

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