Das Statusfeststellungsverfahren (oder richtiger: Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV) wird gerne (auch von arglosen Steuerberatern) empfohlen und auch durchgeführt, wenn das Risiko sogenannter Scheinselbständigkeit abgeklärt werden soll.

Vor einem undurchdachten Anfrageverfahren kann allerdings nur dringend gewarnt werden. Das Verfahren hält häufig nicht, was es verspricht: Es beruht auf den Angaben der Antragsteller und ist daher bei anderweitigen Feststellungen z.B. von Betriebsprüfern, nichts wert. Die Feststellung ist also keineswegs „rechtskräftig“. Auch die Sozialgerichte haben mehrfach betont, dass sie sich durch die Feststellung im Statusfeststellungsverfahren nicht gebunden fühlen. Andererseits ist das Verfahren hochriskant für die betroffenen Selbständigen: Denn häufig erfährt der Rentenversicherungsträger (DRV) erst durch die Anfrage davon, dass auf jeden Fall eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit im Sinne des § 2 SGB VI vorliegt. Folge: Der anfragende Selbständige darf vier Jahre rückwirkend in die Rentenversicherung einzahlen.

Also: Gründlich prüfen lassen, ob das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV tatsächlich sinnvoll ist.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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