Kündigungsfrist nach TVÖD

Immer wieder werden wir nach der richtigen Kündigungsfrist gefragt, vor allem bei der  Eigenkündigung des Arbeitnehmers. In letzter Zeit hatten wir verstärkt Anfragen zur Kündigungsfrist nach dem TVÖD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst). Das sah schon ein wenig nach Exodus aus dem öffentlichen Dienst aus. Na, ja, der wird ja jetzt wohl mit dem Tarifergebnis von Potsdam gestoppt.

Die Kündigungsfristen im öffentlichen Dienst (§ 34 TVÖD) richten sich nicht wie die gesetzlichen Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit, sondern der Beschäftigungszeit:

§ 34 TVÖD Kündigung

Absatz (1):

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3)

bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,

von mehr als einem Jahr 6 Wochen,

von mindestens 5 Jahren 3 Monate,

von mindestens 8 Jahren 4 Monate,

von mindestens 10 Jahren 5 Monate,

von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Absatz (2):

Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

Absatz (3):

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.

Die Beschäftigungszeit ist dabei ein günstigerer Parameter als die Betriebszugehörigkeit nach § 622 BGB. Nach wie vor gibt es auch anders als im Gesetz (§ 622 BGB) Quartalskündigungsfristen (zum Ende eines Quartals, also zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12.) auch im TVÖD. Die Unkündbarkeit gibt es so wie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) nicht mehr, für die Beschäftigten, die schon zu Zeiten des BAT eingestellt wurden und die bereits zu vor dem Systemwechsel auf den TVÖD unkündbar waren, bleibt es bei der bisherigen Regelung als „Besitzstand„.

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