so das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einer bereits am 19.09.2006 ergangenen Entscheidung (VG Düsseldorf vom 19.09.2006 Aktenzeichen 2 K 3129/06, Pressemitteilung vom 29.09.2006). Durch die umstrittenen Butproben sollen durch den Polizeiarzt Drogen- und Alkoholmissbrauch, aber auf Diabetes oder Nierenerkrankungen, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, erkannt werden.
Wegen seiner besonderen Treuepflicht müsse ein Polizeibeamter einen solchen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hinnehmen, entschied das Verwaltungsgericht. Der Polizist könne sich auch nicht auf die informationelle Selbstbestimmung berufen. Das VG Düsseldorf wies damit die Klage eines Kriminalhauptkommissars ab, der nach einer Entscheidung seines Dienstherrn, des Düsseldorfer Polizeipräsidenten, nicht mehr ans Steuer eines Streifenwagens darf, weil er keine Blutprobe abgeben wollte.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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