Der Folgerechtsstreit über die Klage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugslohn ist bei noch anhängigem Kündigungsschutzverfahren regelmäßig nicht nach § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des Kündigungsschutzverfahrens auszusetzen. Das folgt aus der besonderen Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren, so das Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 19.06.2006 – Akten 3 Ta 60/06.

Wie das LAG Köln:

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.1982 – 7 Ta 299/82 – EzA § 148 ZPO, Nr. 13; Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 18.04.1985 – 8 Ta 96/85 – LAGE § 148 ZPO Nr. 14; Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 22.02.1989 – 7 Ta 25/89 – LAGE § 148 ZPO Nr. 20; Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 14.12.1992 – 11 Ta 234/92 – LAGE § 148 ZPO Nr. 26; Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom 09.07.1986, NZA 1987, 211; Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 07.08.2003 – 11 Ta 267/03 – NZA-RR 2004, 264; Landesarbeitsgericht Thüringen, Beschluss vom 27.06.2001 – 6/9 Ta 160/00.

Anderer Ansicht nur: Ihre Rechtsschutzversicherung. Dabei führt das Aussetzen des Gehaltsprozesses während des Kündigungsschutzprozesses nicht nur dazu, dass Sie auch nach gewonnenem Kündigungsschutzrechtsstreit weiter mit Arbeitslosengeld auskommen müssen, sondern auch, dass das Risiko steigt, z.B. wegen Insolvenz überhaupt kein Gehalt mehr zu sehen. Trotzdem und entgegen der herrschenden Meinung weigern sich die meisten Rechtsschutzversicherer, die Kosten für die Gehaltsklage im Rahmen des Kündigungsschutzrechtsstreits zu übernehmen.

Mehr über denkwürdiges Verhalten von Rechtsschutzversicherern: http://www.rsv-blog.de.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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