Übernimmt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, so stellt dies einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB dar, so das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 13.06.2006 zum Aktenzeichen 8 AZR 551/05.

Folge: Alle Arbeitnehmer sind zu übernehmen, die Betriebszugehörigkeit bleibt erhalten und die Arbeitsbedingungen gelten unverändert fort. Geklagt hatte eine Sicherheitsagentin, die bei einem im Auftrag des BMI am Flughafen Köln/Bonn bei der Sicherheits- und Gepäckkontrolle tätigen Unternehmen eingesetzt war. Nach einer Neuausschreibung des Auftrags erhielt diesen ein anderes Unternehmen. Der bisherige Arbeitgeber der Agentin kündigte deren Arbeitsverhältnis unter Berufung auf den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs aus betriebsbedingten Gründen. Das BAG erklärte nun die Kündigung des Auftragnehmerunternehmens, dass den Auftrag verloren hatte, für unwirksam. Nach § 613 a Absatz 4 BGB ist nämlich eine Kündigung „wegen“ Betriebsübergangs unwirksam. Die Sicherheitsagentin hätte von dem anderen Unternehmen, dass den Auftrag erhalten hatte, gemäss § 613 a Absatz 1 BGB weiterbeschäftigt werden müssen. Eine Kündigung war also überflüssig und damit unzulässig.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.