Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) lädt in seiner Pressemitteilung vom 30. Oktober 2006 zur Teilnahme an dem mündlichen Verhandlungstermin in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Frage geht, ob Beamte, die ihren Dienst in Ballungsräumen versehen und auch dort leben, wegen der damit in der Regel verbundenen höheren Lebenshaltungskosten Anspruch auf eine Zulage zusätzlich zur üblichen Beamtenbesoldung haben.

Dem Beschwerdeverfahren liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer – ein Polizist – ist Vater von drei Kindern und geschieden. Ein Kind lebt bei der Mutter und erhält Barunterhalt. Polizist zog wegen eines möglichen Laufbahnwechsels in den gehobenen Dienst nach München. Nach einigen Jahren wurde er schließlich auch befördert. Seit der Beförderung wird ihm die „ergänzende Fürsorgeleistung“ zum Ausgleich der erhöhten Lebenshaltungskosten im Raum München, die bei bayerischen Landesbeamten mit einem Grundgehalt bis zu 2.722, 29 Euro (brutto) bis zum 31. Dezember 2009 noch gewährt wird, gestrichen.

Der Polizist beantragte daher angesichts der hohen Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München die Gewährung einer höheren Besoldung. Da seine Bezüge nach dem Wegfall der ergänzenden Fürsorgeleistung den regionalen Gegebenheiten keine Rechnung mehr tragen würden, seien sie amtsunangemessen. Der Antrag wurde abgelehnt und bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegte Rechtsmittel blieben erfolglos.

In der Verfassungsbeschwerde führt der Beschwerdefüher nunmehr an, die Nichtberücksichtigung der höheren Lebenshaltungskosten im Ballungsraum München verstoße gegen den sich aus Art. 33 V GG ergebenden Alimentationsgrundsatz. Der Wegfall des Ortszuschlags ab der Besoldungsgruppe A 11 nivelliere rechtswidrig Amtsunterschiede und durchbreche den Leistungsgrundsatz. Faktisch wirke sich eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 mit einhergehender Versetzung in den Ballungsraum München finanziell wie eine Herabstufung aus, weil sich auch nach einer Kaufkraftstudie des bayerischen Wirtschaftsministeriums ergebe, daß die Gesamtlebenshaltungskosten in München den Durchschnitt in Bayern um 23, 4 % übertreffen.

Man darf also davon ausgehen, daß das BVerfG sich in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 in Karlsruhe mit einigen Kernfragen der Beamtenbesoldung wie den Kritierien der Amtsangemessenheit der Alimentation, der Bedeutung unterschiedlicher Lebenshaltungskosten für die Beamtenbezüge und der Systemgerechtigkeit des amtsbezogenen Besoldungsgefüges beschäftigen wird.

Fundstelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 102/2006 vom 30. Oktober 2006

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser http://www.beamtenrecht.de

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