Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten ergibt sich auch der Anspruch des Beamten auf Absicherung im Falle der Schädigung von körperlicher Integrität bei der Verrichtung von Dienstgeschäften. Den Begriff des sog. Dienstunfalls normiert § 31 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Wichtig in diesem Zusammenhang ist immer, daß der Schaden in Ausübung des Dienstes oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Bei Bestehen eines kausalen Zusammenhangs kommen dann Unfallfürsorgeleistungen nach dem BeamtVG in Betracht. Hierzu gehöhren z.B nach § 35 BeamtVG der Unfallausgleich, nach § 36 BeamtVG das Unfallruhegehalt (wenn der Körperschaden zur Versetzung in den Ruhestand führt) und auch das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 37 BeamtVG.

Das erhöhte Unfallruhegehalt setzt allerdings voraus, daß ein sog. „qualifizierter Dienstunfall“ vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn

– ein Beamter sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt,

– infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet,

– infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig wird und in den Ruhestand tritt und

– im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist.

Der aktuellen Entscheidung des VG Mainz – 7 K 603/05 – lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Vor Jahren begab sich ein Polizeibeamter zur Sicherung einer Diebesbeute auf ein dünnes Hallendach. Hierbei stürzte er 8 m ab. Die Sturzgefahr war ihm dabei bewußt. Nach dem Sturz wurde der Beamte in den Ruhestand versetzt und es wurde eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v. H. festgestellt.

Das Begehren des Klägers auf erhöhtes Unfallruhegehalt wies das VG Mainz nun zurück.
Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an einem „qualifizierten Dienstunfall“, weil der Beamte sich – auch vor dem Hintergrund seine dienstlichen Verpflichtung, Diebesgut zu sichern – in eine vermeidbare Gefahr gebracht habe. Das VG Mainz deutete an, daß der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn es bsplw. um die Rettung eines Menschenlebens gegangen wäre.

Es kommt demnach also entscheidend darauf an, ob die Inkaufnahme eines bestimmten Risikos aufgrund der bestehenden Dienstpflichten notwendig ist oder nicht, wenn es um die Frage der Beurteilung des Zusammenhangs zwischen den Folgen eines Unfalls und der dienstlichen Veranlassung geht.

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.07.93 – 14 K 2760/92 -:

Ein SEK-Beamter war einer bewaffneten Person, die durch einen Sprung aus dem Fenster im ersten Stock flüchten wollte, ebenfalls durch das Fenster gefolgt. Hierbei brach er sich die Sprungelenke, wurde mit einer MdE von 50 v.H. in den Ruhstand versetzt und bezog Unfallruhegehalt. Das Gericht gab der Klage auf erhöhtes Ruhegehalt statt. Das VG Stuttgart räumte zwar ein, daß der Beamte beim Sprung aus dem Fenster nicht unmittelbar in Lebensgefahr gewesen sein mag, weil der bewaffnete Täter den Raum schon verlassen hatte. Allerdings habe sich der Beamte zu Beginn der Maßnahme (Festnahme einer bewaffneten Person) auftragsgemäß in Lebensgefahr begeben. Die Verfolgung durch das Fenster sei von dem ursprünglichen Auftrag gedeckt gewesen. Die Maßnahme müsse insgesamt betrachtet und als besonders gefährlich bewertet werden. Die Entscheidung, dem Täter durch Sprung in den Hof zu folgen, und deren Umsetzung könne nicht aus dem Gesamtzusammenhang gerissen werden.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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