Die Überleitung sog. Aussenseiter (nicht gewerkschaftlich organisierter Arbeitnehmer) in Bund und Land mit arbeitsvertraglicher Bezugnahme ist im arbeitsrechtlichen Schrifttum heftig umstritten. Denn der BAT, auf den verwiesen wird, existiert ja noch (in den Ländern). Allerdings ist die Frage in privatrechtlichen, vor allem wissenschaftlichen und kirchennahen Einrichtungen und des nichtstaatlichen Gesundheitswesens ebenfalls von Interesse. Dort finden sich – in einer Einrichtung – häufig unterschiedlichste Verweisungen in Arbeitsverträgen verschiedenenen Datums. Häufig wird der BAT „entsprechend“ angewendet oder nur teilweise. Die Arbeitgeber versuchen zur Zeit auch dort den TVÖD einzuführen.

Arbeitnehmern stellt sich daher die Frage, ob es sich bei der Einführung des TVÖD um einen Automatismus handelt oder gar ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet werden muss. Für Betriebsräte stellt sich die Frage der Mitbestimmungspflicht. Anders als im Falle der Überleitung im öffentlichen Dienst ist hier in dem meisten Fällen eindeutig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gegeben, weil eine Spielraum besteht und weil häufig schon über die Frage gestritten werden kann, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist (also weiterhin BAT, ggf. entsprechend oder nur teilweise oder der neue TVÖD). Auch bei der Frage, welcher Tarifvertrag anzuwenden ist, hat der Betriebsrat nämlich ein Mitbestimmungsrecht.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Bundesangestelltentarifvertrag.de

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