Dies geht aus einer Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 20.04.2006 hervor. Danach hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, die für landespersonalvertretungsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist, entschieden, dass die Überleitung von den Vergütungsgruppen des BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) in die neuen Entgeltgruppen des TVöD (Tarifvertrag öffentlicher Dienst) bei kommunalen Arbeitgebern nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt.

In dem vorliegenden Fall hat die Stadt Pirmasens es abgelehnt, dem Personalrat bei der Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen. Der Personalrat hat die Ablehnung nicht hingenommen und sich an das Verwaltungsgericht Mainz gewandt. Dabei hat er die Auffassung vertreten, dass die Überleitungen trotz der verbindlichen tarifvertraglichen Vorgaben als mitbestimmungspflichtige Eingruppierungen zu werten seien.

Diese Auffassung hat die 5. Kammer durch die Entscheidung vom 20.04.2006 zurückgewiesen (AZ.: 5 K 592/05.MZ). Nach der Ansicht der Richter sei schon zweifelhaft, ob es sich bei der Überleitung überhaupt um eine Eingruppierung handele. Es gehe bei der Überleitung nicht um die Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen, sondern vielmehr um eine Übertragung der bisherigen tarifvertraglichen Eingruppierungen in die neuen Entgeltgruppen.

Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats scheitere jedoch auf jeden Fall an dem sog. Vorrang des Tarifvertrages. Danach sei eine Mitbestimmung abzulehnen, wenn eine abschließende tarifvertragliche Regelung vorliege, die einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum ausschließe. Genau diese Regelung liege hier vor, da die tarifvertraglichen „Umrechnungsbestimmungen“ die Überleitung in die neuen Entgeltgruppen des TVöD eindeutig festlegten. Insoweit bestehe für den kommunalen Arbeitgeber kein Ermessensspielraum, der eine Mitbestimmung erforderlich mache.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Mainz

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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