so das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 21.09.2006, Aktenzeichen 18 BV 15551/06) im Fall Bosch/Siemens. Auch wenn gleichzeitig ein Arbeitskampf zur Erzwingung eines tariflichen „Sozialplans“ stattfinde, hindert dies Betriebsrat oder Arbeitgeber nicht, gemäss § 98 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Errichtung einer Einigungsstelle vor dem Arbeitsgericht durchzusetzen. Mit dieser Begründung hat das Arbeitsgericht Berlin auf Antrag des Arbeitgebers eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Interessenausgleich/Sozialplan“ aufgrund Stilllegung der Fabrik Wäschepflege und Aufgabe des Bereichs Logistik bei Bosch – Siemens – Hausgeräte eingesetzt. Nicht ganz unproblematisch dürfte die Besetzung des Vorsitzes mit der Präsidentin das Landesarbeitsgerichts Berlin sein. Da der Einigungsstellenspruch der Anfechtung vor dem Arbeitsgericht und in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht unterliegt, bliebe bei einer erfolglosen Anfechtung des Spruchs, durch welchen Beteiligten auch immer, ein „Geschmäckle“.

Ebenfalls nicht ganz unproblematisch ist, dass das Arbeitsgericht Berlin die Einigungsstelle eingesetzt hat, obwohl der Betriebsrat eingewendet hat, er sei noch gar nicht vollständig unterrichtet worden. Nach richtiger Ansicht setzt ein Scheitern der Verhandlungen erst einmal überhaupt eine vollständige Unterrichtung des Betriebsrates im Rahmen der Informationspflichten aus § 111 BetrVG voraus. Nach dieser Vorschrift „hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten„. Erst danach können denknotwendig erst Verhandlungen stattfinden. Ohne Informationen kann der Betriebsrat nicht sachgerecht verhandeln. Leider hat das Arbeitsgericht Berlin die Angelegenheit kurzerhand auch insoweit in die Einigungsstelle verwiesen. Der Zweck der Einigungsstelle ist jedoch nicht, die arbeitgeberseitig unterlassene Unterrichtung nachzuholen. Diese wird nach § 76 BetrVG „zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten“ tätig. Nicht zur Nachholung oder Durchsetzung anderweitiger Pflichten des Arbeitgebers.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.einigungsstelle.de

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