Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat sechs Monaten Beugehaft gegen einen katholischer Gefängnisseelsorger verhängt. Im Prozess gegen mutmaßliche El-Kaida-Terroristen hatte er seine Aussage verweigert. Obgleich § 53 StPO ein besonderes Zeugnis-verweigerungsrecht für Geistliche über das vorsieht, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, sah das OLG dies hier nicht gegeben, da der Seelsorger für einen der drei Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Wuppertal Versicherungsadressen im Internet recherchiert habe. Internetrecherche sei – so das OLG – kein Element der Seelsorge. Da der Seelsorger trotz bereits ergangener, das Schweigerecht ablehnender Entscheidung sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berief, verhängte das OLG nun Beugehaft.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Schlegelmilch Kremer Frings Hellmig
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