Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 07.11.2006 – VI R 19/05 – erneut zur steuerlichen Behandlung des geldwerten Vorteils der erlaubten privaten Nutzung eines Dienstwagens geäußert. Ist es einem Arbeitnehmer gestattet, einen Dienstwagen auch privat zu nutzen, dann liegt in dieser Nutzungsüberlasung ein geldwerter Vortail und damit Arbeitsentgelt vor. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wie dieser Entgeltbestandteil steuerlich zu behandeln ist.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sieht in diesem Zusammenhang zwei Vorgehensweisen vor. Entweder der Arbeitnehmer führt über ein Fahrtenbuch den Einzelnachweis über die private oder auch rein dienstliche Nutzung. Auf diesem Weg kann bei relativ großem Aufwand exakt der wirtschaftliche Nutzungsvorteil ermittelt werden.

Bequemer ist da sicherlich die Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regelung. Hiernach wird seitens des Arbeitgebers der private Nutzungswert mit monatlich 1% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs als zusätzliches steuerpflichtiges Bruttoeinkommen berücksichtigt. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, dann wird dies zusätzlich mit monatlich 0,03% des inländischen Listenpreises des Kraftfahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bewertet und dem Arbeitslohn zugerechnet (vgl. LStR 31).

In einer nun am 06.12.2006 veröffentlichten Entscheidung hat der BFH noch einmal bestätigt, daß es der allgemeinen Erfahrung entspricht, daß die Verfügung über einen Dienstwagen auch für eine auch private Nutzung eines Dienstwagens spricht. Es sei Sache des Arbeitnehmers diesen Beweis des ersten Anscheins zu widerlegen. Die Finanzrichter wiesen darauf hin, daß der Anscheinsbeweis entkräftet werden kann, indem der Arbeitnehmer nachvollziehbar das Verbot der Privatnutzung darlegt. Es reiche allerdings nicht aus, z.B. auf ein – möglicherweise nur zum Schein – vereinbartes vertragliches Verbot hinzuweisen. Der Gegenbeweis müsse zwar auch nicht geführt werden, aber es sei jedenfalls erforderlich, einen Sachverhalt vorzutragen, der die „ernstliche Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehensablaufs ergibt“.

Hiervon könne aber nicht ausgegangen werden, wenn ein Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfügt, kein Fahrtenbuch führt, ein Verbot der Privatnutzung allenfalls „mündlich“ ausgesprochen sei und die Einhaltung des behaupteten Verbots durch keinerlei Maßnahmen überprüft oder gewährleistet sei.

Fundstelle: Urteil des BFH vom 07.11.2006 – VI R 19/05


Christian von Hopffgarten

Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser


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