Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 52/06) erneut die Rechte der Mieter gestärkt und seine ständige Rechtsprechung zu der Thematik „Schönheitsreparaturen“ bestätigt und auch auf Abgeltungsklauseln mit „starren“ Fristen übertragen.

Der unter anderem für Wohnraum zuständige VIII. Zivilsenat hat mit diesem Urteil entschieden, dass formularvertragliche Abgeltungsklauseln in Wohnraummietverträgen, die sich an „starren“ Fristen und Prozentsätzen orientieren, unwirksam sind. Durch die Verwendung dieser Klauseln werde der Mieter unangemessen benachteiligt.

In dem vorliegenden Fall hat die beklagte Vermieterin die Rückzahlung der Kaution verweigert und diese mit anteiligen Renovierungskosten verrechnet. In dem Mietvertrag befand sich die Klausel, dass der Mieter, wenn er vor Ablauf der im Mietvertrag für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorgesehenen Fristen auszieht, der Verpflichtung zur Durchführung der Reparaturen durch eine anteilige Zahlung der Kosten nach festgesetzten Prozentsätzen nachkommen kann.

Der klagende Mieter hat sich mit dem Vorgehen der Vermieterin nicht abgefunden und mit seiner Klage auf Rückzahlung der Kautionssumme sowohl vor dem Amtsgericht Mannheim als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht Mannheim Recht bekommen. Der BGH hat diese beiden Urteile nunmehr bestätigt und die Revision der beklagten Vermieterin zurückgewiesen.

Der Senat hat zur Begründung auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hingewiesen, wonach Formularbestimmungen, die dem Mieter die Ausführung von Schönheitsreparaturen während des laufenden Mietverhältnisses nach einem „starren“ Fristenplan auferlegen, unwirksam seien. Hintergrund dieser Rechtsprechung sei, dass der Mieter ansonsten mit einer Renovierungsverpflichtung belastet werde, die unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf der Wohnung bestehe.

Diese Erwägungen hat der VIII. Zivilsenat durch das Urteil vom heutigen Tage auch auf Abgeltungsklauseln übertragen. Auch Abgeltungsklauseln, die auf einer „starren“ Fristenregelung basieren, benachteiligten den Mieter unangemessen, weil sie keine Berücksichtigung der tatsächlichen Zustandes der Wohnung zulassen.

Diese Entscheidung stellt eine ausdrückliche Abkehr des Bundesgerichtshofes von seiner bisherigen Rechtsprechung dar, wonach Abgeltungsklauseln mit „starren“ Fristen und Prozentsätzen als wirksam angesehen wurden.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes Nr. 141/2006 vom 18.10.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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