Mit Beschluss vom 02.10.2006 – Aktenzeichen 6 U 8/06 – legte das Oberlandesgericht Stuttgart dem EuGH erneut eine Frage zur Entscheidung vor, in welcher es um die Rückabwicklung fremdfinanzierter Immobilienkäufe geht.

Im Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Stuttgart machte die Klägerin Schadenersatz in Höhe von rund 82.000 € geltend. Sie hatte im Jahre 1992 im Rahmen eines Haustürgeschäftes zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Dieser Darlehensvertrag war mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen. Im Jahre 1998 war das Darlehen durch die Klägerin komplett zurückgezahlt. Vier Jahre später widerrief die Klägerin den Darlehensvertrag und begehrte die Rückzahlung der ihrerseits geleisteten Beträge in Höhe von rund 82.000 €.

Nachdem damals geltenden § 2 Abs. 1 Satz 4 Haustürwiderrufsgesetz bestände zu Gunsten der Klägerin kein Widerrufsrecht, da dieses 1 Monat nach vollständiger Erbringung der gegenseitigen vertraglichen Leistungen erlischt.

Der entscheidende Senat erachtet es jedoch als fraglich, ob diese Regelung mit europäischen Recht vereinbar sei, da der Europäische Gerichtshof bereits im Jahr 2001 entschieden hattte, dass eine Befristung des Rechtes zum Widerruf nach Auzahlung eines Darlehens europarechtswidrig sei. Vielmehr sollen Verbaucher bei unterlassener Widerrufsbelehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht haben.

Neuer Gesichtspunkt bei der nun zu entscheidenen Frage ist die Dauer von 4 Jahren zwischen vollständiger Erbringung der Leistung und Widerruf des Darlehensvertrages. Dabei könnte der Gesichtspunkt der Verwirkung eine Rolle spielen, so dass die Entscheidung des EuGH mit Spannung zu erwarten ist.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 04.10.2006 – 6 U 8/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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