Mit Urteil vom 15.06.2006 stellte das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 3 AZR 134/05) fest, dass der Satz in einem Haustarifvertrag, es fänden im übrigen „die diesen im Bereich der Gemeinden… ergänzenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung Anwendung“ als sogenannte dynamische Bezugnahme bzw. Verweisung auf das gesamte Regelungswerk für die Arbeiter des öffentlichen Dienstes zu verstehen ist. Anzuwenden sind dann auch ergänzende Tarifbestimmungen zum BMT-G (bzw. im entschiedenen Falle des BMT-G-O), die erst nach Abschluss des Haustarifvertrages in Kraft getreten sind.

Wie schon bei der Verweisung auf „gesetzliche Kündigungsfristen“ legt das Bundesarbeitsgericht Verweisungen im Zweifel als dynamisch aus (BAG 21. Januar 1992 – 3 AZR 21/91 – AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 24 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 8; 29. August 2001 – 4 AZR 332/00 – BAGE 99, 10).

Das Urteil hat Rechtsanwalt Wolfgang Hamer aus Potsdam erstritten, der Autor des Kommentars zum Landespersonalvertretungsgesetz Brandenburg und des Basiskommentars zum TVÖD.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.bundesangestelltentarifvertrag.de

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