so das OLG Koblenz (Urteil vom 26.10.2006 – 6 U 175/06) auf Klage der Bundesagentur für Arbeit. Es kommt noch schlimmer: Der Geschäftsführer kann sich nicht einmal darauf berufen, dass auch der Insolvenzverwalter durch Ausschöpfung des dreimonatigen Insolvenzausfallgeldzeitraums ebenfalls in entsprechendem Umfang Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer beantragt und bekommen hätte, also der BA gar kein Schaden entstanden wäre. Diese alternative Reserveursache sei ohne Relevanz für die Haftung des Geschäftsführers. Das Oberlandesgericht wies alle Argumente des Geschäftsführers zurück und verurteilte ihn zur Haftung aus § 826 BGB. Das OLG hat allerdings die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

http://www.geschaeftsfuehrerhaftung.de

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