so das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 28.06.2006 (Aktenzeichen 10 ABR 42/05). Gleichlautend mit den Vorinstanzen gab das BAG dem Arbeitgeber, einem Krankenhaus recht, der die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragt hatte.

Der Betriebsrat, der nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung mitzubestimmen hat, hatte dieser wiedersprochen, weil der Arbeitgeber die bei einer Neueinstellung im Arbeitsvertrag die Arbeitszeit gegenüber dem Tarifvertrag von 38,5 auf 40 Stunden erhöht hatte. Der Betriebsrat war der Meinung, dies verstosse gegen den Tarifvertrag und betreffe im Ergebnis die Eingruppierung. Dem folgten die Arbeitsgerichte bis hin zum BAG nicht. Auch wenn die Arbeitszeit letztlich ebenso massgeblich für das Gehalt ist wie die Vergütungsgruppe, betrifft die Arbeitszeit doch nicht unmittelbar die Eingruppierung. Damit ist nur die Zuordnung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers zu einer bestimmten Vergütungsgruppe gemeint.

Nicht geklärt hat das Bundesarbeitsgericht die Frage, ob die Erhöhung der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG). Da der Betriebsrat allerdings bei der Dauer der Arbeitszeit nach allgemeiner Ansicht nicht mitzubestimmen hat und auch der Inhalt des Arbeitsvertrages an sich mitbestimmungsfrei ist, bleibt dem Betriebsrat lediglich, den betreffenden Arbeitnehmer auf die Abweichung vom Tarifvertrag hinzuweisen. Im vorliegenden Fall war der Tarifvertrag allerdings bereits gekündigt und damit in der Nachwirkung, so dass nur Arbeitnehmer, die bereits zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt waren, aus der Nachwirkung Rechte herleiten könnten. Der Betriebsrat hatte daher gute Gründe, es mit einer Verweigerung der Zustimmung zur Eingruppierung einmal zu versuchen.
Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsverfassungsrecht.de

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