Ein Gefangener, welcher sich in Sicherungsverwahrung befindet, stand im – nicht erhärteten – Verdacht, durch eine farbige Flüssigkeit einen Billardtisch im Freizeitraum der JVA beschädigt zu haben.

Wegen erheblicher Unruhe, die unter den Mitgefangenen wegen der Sachbeschädigung entstanden sei, ordnete der Leiter der Anstalt die Verlegung des Gefangenen in eine andere JVA an und wurde vom Landgericht bestätigt, da es vertretbar gewesen sei, den Gefangenen zu seinem eigenen Schutz und zur Wiederherstellung der Ordnung in eine andere Anstalt zu verlegen. Unbeachtlich sei, ob der Verdacht begründet sei, da andere Sicherungsverwahrte ihn als Verursacher angesehen hätten und hierdurch eine erhebliche Unruhe mit der Gefahr von Übergriffen eingetreten sei.

Das BVerfG hob mit Beschluss vom 27. Juni 2006 – 2 BvR 1295/05 –
die Entscheidung auf, da sie den Gefangenen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze.

Es laufe den Grundsätzen rechtsstaatlicher Zurechnung zuwider, wenn Maßnahmen zur Abwehr drohenden rechtswidrigen Verhaltens nicht vorrangig gegen die Störer, sondern ohne weiteres – und in Grundrechte eingreifend – gegen den von solchem rechtswidrigen Verhalten potentiell Betroffenen ergriffen werden.

Die Verlegung in eine andere JVA könne mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein, da die in der Anstalt entwickelten sozialen Beziehungen abgebrochen würden und das persönliche Lebensumfeld von neuem aufgebaut werden müsse, was in einer JVA ohnehin schwierig sei. Darüber hinaus könne auch die Resozialisierung des Strafgefangenen beeinträchtigt sein, welches mit dem grundrechtlichen Anspruch auf einen am Ziel der Resozialisierung ausgerichteten Strafvollzug unvereinbar sei.

Der auf Sicherungsverwahrte entsprechend anzuwendende § 85 des Strafvollzugsgesetzes ermögliche eine Verlegung des Strafgefangenen nur für den Fall, dass in erhöhtem Maße Fluchtgefahr gegeben ist oder sonst das Verhalten oder der Zustand des Gefangenen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt begründet. Der Gefangene sei in diesem Fall jedoch ausschließlich verlegt worden, weil andere Sicherungsverwahrte den Antragsteller als Verursacher der Beschädigung ansähen und hierdurch eine erhebliche Unruhe sowie die Gefahr einer Eskalation mit dem latenten Risiko von Übergriffen auf den Gefangenen entstanden seien.

Ob ein Sicherungsverwahrter von Mitinsassen der Anstalt eines bestimmten Verhaltens verdächtigt wird, ein sicherheits- und ordnungsgefährdender Zustand dieses Sicherungsverwahrten sei, könne offen bleiben – jedenfalls seien Maßnahmen, soweit möglich, gegen die Personen zu richten, von welchen die Gefahr von rechtswidrigem Verhalten (konkret: Übergriffe) ausgehe, nicht ohne Weiteres gegenüber Dritte oder gar potentielle Opfer.

Ferner sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da (in der angegriffenen Entscheidung) nicht festgestellt war, welche Versuche unternommen worden waren, die entstandene Unruhe durch andere, den Gefangenen weniger belastende Maßnahmen zu unterbinden.
Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Schlegelmilch Kremer Frings
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