Erneut verwies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.04.2006- VI ZR 338/04 – auf die in jüngster Vergangenheit bereits ergangenen Entscheidungen und die darin aufgeführten Grundsätze hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten entsprechend des Unfallersatzwagentarifs.

Hintergrund der zahlreichen Entscheidungen zu diesem Thema ist die Geltendmachung eines noch offenen Betrages aus einer Mietwagenrechnung der Mietwagenfirma, die sich Forderungen des durch den Verkehrsunfall unschuldig Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hat abtreten lassen. Bei diesen Konstellationen ist die grundsätzliche Haftung der beklagten KFZ-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers unstreitig. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ersetzt dem Geschädigten den Schaden, der zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erfoderlich ist. Dazu gehören auch die objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Dabei ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadenbeseitigung zu wählen.

An dieser Stelle stellt sich also regelmäßig die Frage, ob die Anmietung zum Unfallersatzwagentarif, der meist um 100 % teurer als der Normaltarif ist, nicht gegen die Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstößt.

So führt der unter anderem für das Verkehrsrecht zuständige 6. Senat des Bundesgerichtshofs aus, dass die Anmietung zum Unfallersatzwagentarif nur dann gerechtfertigt sei, wenn die deutlich höheren Preise auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation erforderlich seien. Entscheidend sei dabei, ob die Leistungen des Autovermieters bei der Vermietung an den Geschädigten den deutlichen Aufpreis rechtfertigen.

War die Anmietung zum Unfallersatzwagentarif danach nicht erforderlich, so bestätigt dieses Urteil bereits ergangene Entscheidung des 6. Senats, wonach der Geschädigte auch dann den Unfallersatzwagentarif ersetzt bekommen kann, wenn ihm ein günstigerer Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei. Dabei müsse der Geschädigte aber beweisen, dass ihm unter Berücksichtigung der individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten und der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt- zumindest auf Nachfrage- kein wesentlich günsigter Tarif zugänglich gewesen sei.

Im hier entschiedenen Fall trug die beklagte Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers vor, dass sie dem Geschädigten einen Tag nach dem Unfall mitgeteilt habe, dass er ein Mietwagen zum Nomaltarif wesentlich günstiger haben könne. Nun wäre es an der Autovermietung, die aus abgetretenem Recht klagt, die Berechtigung eines höheren Tarifs zu beweisen. Dies gelang der Autovermietung nicht. Der BGH hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück an die Berufungsinstanz, da diese zu prüfen habe, ob die Anmietung zum Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation erforderlich war, ob also die spezifischen Leistungen des Autovermieters und Klägers den Mehrpreis rechtfertigen.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
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