Nach Ansicht des Landesarbeitsgericht Köln stellt die Übernahme des Lagerbetriebs einer Molkerei durch ein anderes Unternehmen einen Betriebsübergang und keine Betriebsstilllegung dar. Eine Kündigung ist deshalb rechtswidrig, weil kein betriebsbedingter Grund vorliegt und die Kündigung gegen § 613 a Abs. 4 BGB verstösst (LAG Köln, Urteil vom 15.05.2006, 14 Sa 10/06).

Im entschiedenen Fall liess die Molkerei Produkte durch automatische Förderanlagen in den Lagerbetrieb befördern. Eine Kündigung wegen Betriebsstilllegung des Lagerbetriebes würde voraussetzen, dass der ursprüngliche Lagerbetrieb geschlossen und ein völlig neu organisierter Lagerbetrieb errichtet wird. Hier wurde dagegen der Lagerbetrieb unter Wahrung der betrieblichen Identität und unter Übernahme wesentlicher Teile der Technik nach einer Ausschreibung übernommen.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Betriebsuebergang.de

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