Das OLG Karlsruhe hat in seinem Urteil vom 07.04.2006 (AZ.: 14 U 134/05) entschieden, dass einem Rechtsanwalt, über den in der Presse wegen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen seinen Sozius berichtet worden war, ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen dieser negativen Berichterstattung nicht zusteht.

Nach einer im Herbst 2004 in der Kanzlei durchgeführten polizeilichen Durchsuchung und der Verhängung einer vorübergehenden Untersuchungshaft gegen den Sozius des klagenden Rechtsanwalts, erschien in der örtlichen Presse ein Bericht über die polizeilichen Maßnahmen. Der Artikel war mit einem Foto des klagenden Rechtsanwalts versehen. In dem Artikel stand unter anderem, dass im Brennpunkt der Ermittlungen (wegen strafbarer Werbung und Betruges) das Rechtsanwaltsbüro stünde und erst die weiteren Ermittlungen ergeben würden, wie tief das Anwaltsbüro in die zweifelhaften Geschäfte der Branche verstrickt sei.

Der klagende Rechtsanwalt erwirkte darauf hin eine einstweilige Verfügung gegen den Zeitungsverlag und den Chefredakteur, in der die weitere Veröffentlichung des Fotos und der Äußerungen untersagt wurde. Dem Rechtsanwalt wurde zudem ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung zugesprochen.

Den von dem klagenden Rechtsanwalt geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch hat das OLG jedoch zurückgewiesen. Zwar hat der Senat bestätigt, dass die durch eine Presseveröffentlichung hervorgerufene Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich zu der Zahlung einer Geldentschädigung führen könne. Um solch einen Anspruch begründen zu können, müsse es sich jedoch um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen handeln.

Dieser schwerwiegender Eingriff sei nach der Ansicht des Senats abzulehnen. Zwar sei grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des klagenden Rechtsanwalts anzunehmen, diese sei aber nicht „hinreichend schwer“ genug. Die Äußerungen der Zeitung enthielten für sich gesehen keine unwahren Tasachenbehauptungen und verletzten weder die Geheim- noch die Intim- oder Privatshäre des Rechtsanwalts. Auch die Veröffentlichung eines Fotos des Rechtsanwalts sei für sich gesehen noch nicht rechtswidrig.

Da der Senat zudem auch kein schweres Verschulden in dem Verhalten des beklagten Verlegers und des beklagten Chefredakteurs feststellen konnte und die weitere Berichterstattung gerichtlich untersagt wurde, verneinte das OLG Karlsruhe ein Bedürfnis auf Zahlung einer Geldentschädigung.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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