Der X. Senat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob sich das beratende Reisebüro, bei welchem der ohne Reisepass gereiste Kläger eine Pauschalreise nach Bulgarien ausgewählt hatte, schadenersatzpflichtig gemacht hat, indem er von dem Reisebüro nicht darüber informiert wurde, dass für die Einreise nach Bulgarien ein Reisepass erforderlich war.

Mit Urteil vom 25.04.2006 – X ZR 198/04 bestätigte der unter anderem für das Reiserecht zuständige Zivilsenat die Entscheidung des Berufungsgericht und wies die Klage mit der Begründung ab, dass das beklagte Reisebüro, unabhängig von der Frage, ob ein eigenes Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Reisebüro, welches für verschiedene Reiseveranstalter Reisen vermittelt, zustandekommt, lediglich eine Auswahlberatung durchführe. Bei der Auswahlberatung spiele aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Information über Pass und Visumerfordernisse keine Rolle.
Vielmehr sei der Reiseveranstalter, mit welchem der Reisevertrag zustande kommt, verpflichtet, den Kunden schon vor Abschluss des Vertrages über etwaige Pass- und Visumerfordernisse zu informieren.

Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des am Flughafen wegen des fehlenden Reisepasses zurückgewiesenen Klägers kann sich also allenfalls gegen den Reiseveranstaler richten und nicht gegen das beratende Reisebüro.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser
Pflegehaftung.de

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