Mit zwei am heutigen Tage veröffentlichten Urteilen (gerichtliche Aktenzeichen: VIII ZR 152/05 und VIII ZR 109/05) hat der Bundesgerichtshof den Schutz von Mietern erneut bestätigt und überzogenen Renovierungspflichten eine weitere Absage erteilt.

In den beiden Verfahren sollten die Mieter nach einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel nach einem festen Fristenplan Schönheitsreparaturen vornehmen. Zusätzlich enthielt der Vertrag die Verpflichtung, bei Auszug aus der Mietwohnung die Bodenbeläge sowie die Tapeten zu beseitigen.

Diese Verpflichtungen in den Mietverträgen sah der VIII. Zivilsenat in der Fortführung der bisherigen Rechtsprechung als unwirksam an. Der starre Fristenplan ohne Berücksichtigung des konkreten Zustandes der Mietwohnung führe nach Ansicht des Senats zu einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter.

Auch die in den Verträgen enthaltene „Tapetenklausel“ ist nach Ansicht der Karlsruher Richter unwirksam. Sie würde im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter selbst dann zur Beseitigung der Tapeten bei einem Auszug verpflichtet wäre, wenn er sie kurz vor dem Auszug komplett erneuert hat. Dadurch werde er unangemessen benachteiligt. Ob eine Renovierungspflicht bestehe, sei stets an dem tatsächlichen Renovierungsbedarf festzumachen.

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.