Viele Beamte der Deutschen Telekom AG bzw. der ehemaligen Deutschen Bundespost sind im Zuge der Privatisierung des Konzerns auf das konzerneigene Unternehmen Vivento übergegangen, das nach Darstellung des Konzerns Dienstleister der Deutschen Telekom Gruppe ist. Vivento bietet insofern Outsourcing, Projektmanagement und auch die Vermittlung von Personal zu Unternehmen und Behörden an. Vermittelt werden sowohl Beamte als auch Angestellte. Gerade in der anwaltlichen Praxis macht man immer wieder die Erfahrung, daß bei einigen „Beschäftigten“ des Unternehmens ein nicht unhebliches Frustrationspotential vorhanden ist, weil das mit der „Beschäftigung“ manchmal so eine Sache ist.

Ein Beamter der ehemaligen Deutschen Bundespost wurde im Zuge von Umstrukturierungen von seinen bisherigen Aufgaben entbunden und zu Vivento versetzt. Hier wurde er zeitlich befristet bei anderen Behörden eingesetzt, ansonsten wurde ihm aber kein konkreter neuer Arbeitsplatz übertragen. Er hatte sich im übrigen nur stets für eine endgültige Verwendung oder zur Fortbildung bereitzuhalten.

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 – nun festgestellt, daß die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in ein Unternehmen privater Rechtsform zwar grundgesetzlich abgesichert ist. Ebenso gelte aber auch der verfassungsrechtlich gesicherte Anspruch des Beamten auf amtsgemäße Beschäftigung fort, wogegen der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises verstoße. Das BVerwg ist der Auffassung, daß auch bei jeder sachlich begründbaren Änderung der einem Beamten übertragenen Funktionen, diesem stets ein amtsgemäßer Tätigkeitsbereich verbleiben muß. Daran hat sich durch die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform und deren Absicherung im Grundgesetz nichts geändert. Dies ergebe sich aus den hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, die nur der Gesetzgeber, nicht aber ein Privatunternehmen modifizieren oder fortentwicklen können.

Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 35/2006 des BVerwG zum Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 26.05 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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