Bei der Vergabe des Bauauftrages für die „Allianz-Arena“ (das neue Fußballstadion) in München ist geschmiert worden. So hat der BGH (1 StR 50/06) die Verurteilung des Landgericht München I vom 13. Mai 2005 bestätigt.

Der Angeklagte Karl-Heinz Wildmoser junior, Geschäftsführer des TSV München von 1860 GmbH & Co KG aA, war Mitglied im Lenkungsausschuss, Gutachtergremium, sowie Geschäftsführer der für die Errichtung und den Betrieb des Stadions gegründeten Allianz Arena München Stadion GmbH, deren Bauherren der FC Bayern neben dem TSV München von 1869 waren.

Im Vergabeverfahren waren zuletzt noch neben der letztlich den Zuschlag erhaltenden Alpine Bau Deutschland GmbH (Alpine GmbH) – welche Hinweise auf das Vergabeverfahren durch den Angeklagten, sowie einen mitangeklagten Geschäftspartner des Angeklagten erhalten hatte – eine weitere Firma beteiligt. Der Mitangeklagte erhoffte die Zahlung einer Maklerprovision für den Fall des Zuschlages an die Alpine GmbH. Die Alpine GmbH forderte Insiderinformationen über das Vergabeverfahren als Gegenleistungen für Zahlungen. Es fanden sodann vier Treffen statt, an welchen der Angeklagte Wildmoser, der Mitangeklagte, sowie einem Mitglied der Geschäftsfüh-rung des Alpine-Konzerns, dessen Tochter die Alpine GmbH war, welcher die Zahlung von 5,5 Mio. DM versprach, falls der Angeklagte sich erfolgreich für eine Vergabe an die Alpine GmbH einsetze und später Ansprechpartner bei der Durchführung des Bauvorhabens sei.

Die Zahlung erfolgte nach Zuschlag zugunsten der Alpine GmbH über fingierte Rechnungen an den Mitangeklagten, sodann größtenteils weiter an den Angeklagten, welcher mit den Zahlungen ein von ihm und seinem Vater geleitetes Unternehmen in Dresden sanierte.

Der Angeklagte Wildmoser wurde wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, der geständige Mitangeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft, sowie des Angeklagten verworfen. Der Angeklagte hatte neben der Sachrüge und anderen Verfahrensrügen insbesondere die Befangenheit der Vorsitzenden Richterin gerügt.

Diese war – in Anlehnung an den ehemaligen Hamburger Strafrichter und anschließend Innensenator Ronald Schill – in einem Artikel in der Münchener Abendzeitung als „Frau Gnadenlos“ bezeichnet worden.

Ob die „persönlich motivierten Bemühungen der Vorsitzenden um Wiedergutmachung“ – wie es der Bundesgerichtshof vornehm ausführt, „während des laufenden Verfahrens angemessen gewesen seien, könne offen bleiben“, begründe jedenfalls keine Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorsitzenden Richterin aus der Sicht des Angeklagten. Jedenfalls sei es nicht zu beanstanden, der Redakteur der Münchener Abendzeitung sich mit ihr in Verbindung gesetzt und den Wiedergutmachungsartikel vor Abdruck übermittelt habe, da sie auf Inhalt redaktionelle Gestaltung des Artikels keinen Einfluss genommen habe.

Auch sachlich-rechtlich enthalte das Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Die Bewertung der geflossenen Zahlungen durch das Landgericht seien richtig als Schmiergeld und nicht Provisionszahlungen gewertet, da sie Gegenleistung dafür seien, dass der Angeklagte sich bereit erklärt habe, die Alpine GmbH im Vergabeverfahren in unlauterer Weise zu bevorzugen. Dies sei neben der Untreue ein klassischer Fall der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr durch Schmiergeldzahlung.

Da selbst für den Fall, dass das Landgericht zu Unrecht keinen besonders schweren Fall der Untreue angenommen habe, die ausgeurteilte Strafe angemessen sei konnte die Revision der Staatsanwaltschaft soweit offen bleiben.

Frings
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht
Schlegelmilch Kremer Frings
www.skflegal.de

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