Das Landgericht Ravensburg entschied durch Urteil -Aktenzeichen 8 O 89/06 KfH 2 -, dass Werbung von Rechtsanwälten mit Pauschalpreisen von 20 € wettbewerbswirdig und damit unzulässig sei. Dieses Urteil stellt die erste gerichtliche Entscheidung zu den Billigangeboten der Rechtsanwälte dar.

Hintergrund dieser Entscheidung ist die Klage einer Kanzlei gegen die beklagte Kanzlei, welche mit besonders billigen Angeboten geworben hatte, nach welchen Kunden an 2 Tagen in der Woche ohne Vereinbarung eines Besprechungstermins in allen rechtlichen Anglegenheiten für 20 Euro inklusive Mehrwertsteuer beraten werden.

Dieses Honorar steht nach Auffassung des entscheidenden Gerichts nicht im Verhältnis zur Leistung und Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes. Auch bestehe durch diese Dumpingpreise das Risiko, dass sich andere Kanzleien gezwungen sähen, ebenfalls für derart geringe Gebühren tätig zu werden.
Trotz der Lockerung des Vergütungsrechts der Rechtsanwälte müssen die Honorare in einem angemessenen Verhältnis zu der anwaltlichen Leistung stehen. Nach Auffassung des entscheidenden Gerichts komme im vorliegenden Falle erschwerend hinzu, dass keinerlei Differenzierung nach Umfang, Rechtsgebieten und Schwierigkeit der Angelegenheit durch die beklagte Kanzlei getätigt wurde.
Die Entscheidung des Landgericht Ravensburg ist aus anwaltlicher Sicht zu begrüßen. Bei den in jüngster Vergangenheit auf den Markt gekommenen Discountangeboten von Rechtsanwaltskanzleien, bei denen teilweise eine Beratung für knapp 10 Euro angeboten wurde, erschien es schon äußerst fraglich, ob eine qualifizierte Beratung erfolgen kann.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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