Das OLG Hamburg entschied mit Urteil vom 24.08.2006, dass eine Verkäuferin, die auf der Internetplattform ebay eine Fernabsatztätigkeit ausführt, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht, welches im konkreten Fall nicht 2 Wochen, sondern 1 Monat betrug, aufklären muss. Die Verkäuferin vertrieb über ebay Kosmetikartikel und verwies hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf ihre Internetseite. In den AGB heisst es, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen könne.

Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der Unternehmer nach § 312 c Absatz 1 Satz 1 BGB vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages verpflichtet ist, den Verbraucher über das Bestehen des Widerrufsrechts in Textform zu informieren. Der Widerruf hat dann gemäß § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen.

Durch des Verweis auf die AGB sei der Verbraucher aber nicht vor Vertragsschluss in Textform über sein Widerrufsrecht informiert worden. Nach § 126 b BGB muss die Aufklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftszeichen geeigneter Weise erfolgen. Der bloße Verweis auf die AGB enstpreche demnach nicht den Anforderungen des § 126 b BGB.

Da also der Hinweis auf die AGB nach Auffassung des Gerichts nicht ausreiche, kann vor Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Aufklärung über das Widerrufsrecht stattgefunden haben.

Daher kann der Veräußerer erst nach Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht des Veräußeres hinweisen, so dass dann für den Widerruf nicht mehr die 2 Wochenfrist des § 355 Absatz 1 Satz 2 BGB gilt, sondern die Frist von einem Monat nach § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB.

Auch darüber hat der Veräußerer nicht aufgeklärt.

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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