So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 15.01.2007 – Aktenzeichen 1 Ss 560/06 – über einen Fall zu entscheiden, bei dem sich der Angeklagte, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, vor Ablauf der Sperrfrist in Tschechien einen EU – Führerschein besorgte, den er auch in Deutschland nutzte. Nachdem er dabei erwischt wurde, wurde er estinstanzlich wegen Fahren ohne Faherlaubnis verurteilt. Im Berufungsverfahren in der zweiten Instanz wurde er frei gesprochen mit der Begründung, dass das Europarecht die Anerkennung von EU- FÜhrerscheinen fordere.
Dies sah der erste Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart anders und hob das zweitinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung zurück. So führte der Senat aus, dass es einen Grundsatz “ Europafreundlichkiet geht vor Verkehrssicherheit “ nicht gebe.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 15.01.2007 – 1 Ss 560/06 –
Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser