So entschied das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 23.11.2006 – Aktenzeichen 5 O 1785/06- und stellte fest, dass die beklagte Stadt durch die unklare Beschilderung gegen die ihr obliegende öffentlich-rechtliche Verkehrsregelungspflicht verstoßen habe und daher den Schaden des Klägers zu ersetzen habe. Zuvor hatte der geschädigte Kläger in einem gesonderten Prozess, in welchem er der hier verklagten Stadt den Streit verkündet hat, 100 % seines Schadens gegen die Unfallgegnerin geltend gemacht. Der Unfall ereignete sich derart, dass der Kläger von der G-Strasse in die S-Strasse abbog und dort mit der Unfallgegnerin kollidierte. Aufgrund von Umbaumaßnahmen herrschte eine unklare Vorfahrtsregelung. So stellte die G-Strasse zuvor eine Bundesstrasse dar, die nach den Umbaumaßnahmen in eine Gemeindestrasse umgewidmet wurde. Trotzdem war die G-Strasse noch als Bundesstrasse ausgezeichnet und wies insbesondere das Vorfahrsstrassenschild auf. An der Einmündung der S-Strasse wurden im Rahmen der Baumaßnahmen sämtliche Vorfahrtsschilder entfernt, so dass die Unfallgegnerin davon ausgehen konnte, dass die Vorfahrtsregelung rechts vor links gelte und sie daher vorfahrtsberechtigt sei. Der hier klagende Geschädigte ging aufgrund des Vorfahrtszeichen von seinem Vorfahrtsrecht aus. In dem ursprünglichen Prozess des Klägers gegen die Unfallgegnerin ging das Gericht davon aus, dass keinen der Unfallbeteiligten ein überwiegendes Verschulden treffe, sondern sich die beiden Betriebsgefahren gleichwertig gegenüberstehen, so dass die Unfallgegnerin 50 % des Schadens des Klägers ersetzen musste.

Die restlichen 50 % muss nach Auffassung der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück die hier beklagte Stadt erstatten, da sie der ihr obliegenden Verkehrsregelungspflicht nicht nachkam. Die Unfallstelle sei objektiv unrichtig beschildert gewesen. Ein Verschulden des Klägers sei nicht gegeben, schließlich habe das Amtsgericht Osnabrück in dem Verfahren zwischen den Unfallbeteiligten – durch die Streitverkündung auch für die Gemeinde verbindlich – festgestellt, dass keinen der Unfallbeteiligten ein Verschulden treffe.

Die Entscheidung in noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Urteil des LG Osnabrück vom 23.11.2006 – 5 O 1785/06 –

Hörstrup
Rechtsanwältin
Rechtsanwälte Felser

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