Kurzarbeit und Elterngeld

Kurzarbeit schadet beim Elterngeld in der Elternzeit

Kurzarbeit bedeutet immer weniger Geld (60 bzw. 67 % ohne Aufstockung durch den Arbeitgeber), aber es kann sogar das spätere Familieneinkommen werdender Eltern nach dem Ende der Kurzarbeit verringern. Dann nämlich, wenn eine Kurzarbeiterin oder ein Kurzarbeiter, die Nachwuchs erwarten,  während der Elternzeit Elterngeld bezieht.

Elterngeld: Bezugszeitraum 12 Monate vor der Geburt

Das Elterngeld wird nämlich in Höhe von 67 Prozent aus dem pauschalierten Nettoentgelt gezahlt. Berechnet wird es aus dem individuellen Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes.

Kurzarbeitergeld wir beim Elterngeld nicht berücksichtigt

Nicht zum für die Berechnung des Elterngeld berücksichtigungsfähigen Einkommen zählt u.a. das Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II oder Krankengeld. Also sinkt bei Kurzarbeitern, die Nachwuchs erwarten, durch den Bezug von Kurzarbeitergeld der monatliche Durchschnittsverdienst und damit das spätere Elterngeld.

Bundessozialgericht sieht verfassungsrechtlich kein Problem

Die Nichtberücksichtigung des Kurzarbeitergeldes bei der Berechnung des Elterngeldes soll nach Ansicht des Bundessozialgerichts auch verfassungsmäßig sein:


bb) Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG bemisst sich das Elterngeld nach dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das von dem Berechtigten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit wird von diesem Zeitraum – soweit es den vorliegenden Fall betrifft – nur in den engen Grenzen des § 2 Abs 7 Satz 5 und 6 BEEG (der mit Wirkung vom 24.1.2009 angefügte Satz 7 ist hier weder anwendbar noch seinem Inhalt nach einschlägig) abgewichen. Personen, die diese Ausnahmetatbestände nicht erfüllen, können mithin, soweit sie im Bemessungszeitraum – zeitweise wie die Klägerin – kein oder nur ein gekürztes Arbeitsentgelt bezogen haben, nicht auf weiter in der Vergangenheit zurückliegende Kalendermonate mit (höherem) Erwerbseinkommen zurückgreifen. Diese Benachteiligung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (vgl dazu BSG Urteil vom 25.6.2009 – B 10 EG 8/08 R – BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2, RdNr 53 ff).

(BSG, Urteil vom 17. Februar 2011 – B 10 EG 21/09 R –, Rn. 54, juris)

Kurzarbeit sollte daher vor Elternzeit vermieden werden

Da der Bezug von Kurzarbeitergeld bei Inanspruchnahme von Elternzeit zu einer Verringerung des Elterngeldes führen kann, sollten Schwangere und werdende Väter  (ebenso wie Auszubildende in der Berufsausbildung) von Kurzarbeit vom Betriebsrat in der Betriebsvereinbarung ausgenommen werden.

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Fachaufsätze von Rechtsanwalt Felser

2009 I Soziale Sicherheit I Fachaufsatz I “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job – Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen”, ein Beitrag von Michael Felser und Rolf Winkel I Soziale Sicherheit 9/2009, S. 303 ff.

2009 I Michael Felser I Axel Willmann I Fachaufsatz I “Betriebsrat als Krisenmanager – gefragt wie selten! :: Zwangsurlaub und Kurzarbeit”I Arbeitsrecht im Betrieb, 3/2009 S. 161 ff.

Autor

Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
ARD I WDR I SWR I Bild I Süddeutsche Zeitung I
Autor eines Fachbeitrages zur Pandemie und zur Kurzarbeit
und zahlreicher Blogbeiträge zum Thema Kurzarbeit 2020
Bundesweite Beratung via Skype, Facetime, Zoom und Telefon

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