Empfänger von Sozialleistungen müssen sich ernsthaft auf eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Arbeitsstelle bewerben, so das Bundessozialgericht in Kassel (Urteil v. 05.09.2006, Az.: B 7a AL 14/05 R).

Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Erscheine die Bewerbung aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebebers nach Form und Inhalt als „Nichtbewerbung“, d.h. als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint, so müsse der Arbeitslose Leistungskürzungen hinnehmen.

Hier hatte ein Empfänger von Arbeitslosenhilfe (jetzt: Arbeitslosengeld II) sich auf eine vom Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) vermittelte Stelle beworben. Allerdings brachte er im Bewerbungsschreiben sein Nicht-Interesse an einer Arbeitsaufnahme zum Ausdruck. „Obwohl ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre“, so der Arbeitssuchende in seinem Bewerbungsschreiben.

Daraufhin stellte das damalige Arbeitsamt die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vorläufig ein, verhängte eine zwölfwöchige Sperrzeit und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück. Begründung: Bei dem Bewerbungsschreiben habe es sich um eine Nicht-Bewerbung gehandelt. Zu Recht, bestätigten die Bundessozialrichter.

Mit einer Bewerbung müsse ein Arbeitsuchender sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Eine solche Obliegenheit, mithin eine Pflicht, die im eigenen Interesse zu befolgen ist, treffe den Arbeitslosen auch dann, wenn er sich auf einen Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit hin bewirbt. „Der Arbeitslose muss alles unterlassen, was der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses nach außen hin erkennbar entgegenläuft.“ Hierbei sei auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers abzustellen. Ob der Arbeitslose das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet habe ablehnen wollen, darauf komme es nicht an.

Zur Beantwortung der Frage, ob dieser die Wirkung auf den Arbeitgeber nach seinem individuellen Vermögen eventuell fahrlässig nicht habe erkennen können, verwies das Bundessozialgericht die Sache zurück an das Landessozialgericht.

Thomas Hellwege, Journalist

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