Ein Arbeitnehmer, der wegen einer Hirnhautentzündung (Meningoenzephalitis) arbeitsunfähig erkrankt ist, kann nicht gleichzeitig in Skiurlaub fahren (so das Bundesarbeitsgericht vom 2. März 2006 – 2 AZR 53/05). Ein solches Verhalten ist genesungswidrig und berechtigt den Arbeitgeber zur ausserordentlichen, d.h.fristlosen Kündigung.
Pikanterweise war der gekündigte Mitarbeiter als ärztlicher Gutachter beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen beschäftigt. Er hätte es also wissen können. Herausgekommen ist die Sache, weil sich der Mitarbeiter beim Skifahren einen Beinbruch zugezogen hatte.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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