Kündigungsfrist zum Quartalsende

Was gilt? Eine Kündigungfrist zum Quartalsende oder gesetzliche Kündigungsfrist zum Monatsende?

Die Kündigungsfrist zum Quartalsende stellt Arbeitnehmer, Arbeitgeber und sogar Fachanwälte für Arbeitsrecht vor diffizile Probleme. Die Quartalskündigungsfrist – ein Relikt aus Zeiten des Angestelltenkündigungsgesetzes –  wird nämlich gerne – am liebsten in der Form „sechs Wochen zum Quartalsende – im Arbeitsvertrag gefunden, so dass ein gewisser Wertungswiderspruch zur gesetzlichen Kündigungsfrist – die auf das Monatsende lautet – nicht zu verkennen ist. Vor allem, wenn sich z.B. nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit nach § 622 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf eine gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende ergibt. Gilt dann wegen der im Arbeitsvertrag geregelten Kündigungsfrist zum Quartalsende eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende?

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts kommt es zwar auf das Vereinbarte, also Gewollte an. Rosinenpicken erlaubt das Bundesarbeitsgericht aber nicht. Kündigungsfrist und Kündigungstermin seien als eine Einheit zu betrachten. Also entweder oder: Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende oder die Zweimonatsfrist zum Monatsende (BAG, Urteil vom 04. 07. 2001 – 2 AZR 469/00).

Ob es am konkreten Kündigungsfall zu entscheiden ist, welche Kündigungsfrist günstiger ist oder abstrakt, hat das Bundesarbeitsgericht allerdings offengelassen, mit Tendenz zur „abstrakten“ Lösung. Aber selbst dann stellt sich die Frage, was abstrakt für die Kündigungsfrist günstiger ist: zwei Monate zum Monatsende oder sechs Wochen zum Quartalsende.

Na, und wer jetzt noch den § 622 BGB Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 entdeckt – für kleinere Arbeitgeber – hat fast schon einen Volltreffer gelandet. In kleineren Betrieben kann nämlich auch eine grundsätzliche Kündigungsfrist „sechs Wochen zum Quartalsende“ vereinbart werden, und zwar unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Allerdings nur dann, „wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet“. Das tut sie ja nicht, deshalb wäre es also zulässig.

Aber so einfach ist es auch wieder nicht, denn die – richtige, also maßgebliche – Kündigungsfrist kann sich auch aus einem Tarifvertrag ergeben, oder – viel seltener – aus einer Betriebsvereinbarung. Die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags kann sich sogar aus betrieblicher Übung ergeben.

Also, wundern Sie sich nicht, wenn Ihr Anwalt Ihnen bei einer scheinbar so einfachen Frage eine Menge nur scheinbar dummer Fragen stellt. Auch Ihr Lebensalter kann sich auswirken. Wie so oft, ist die scheinbar einfache Frage nach der richtigen Kündigungsfrist im Wirklichkeit eine Frage, die schwierig zu beantworten ist.

Auch Arbeitnehmer müssen bei Kündigung die Kündigungsfrist zum Quartalsende einhalten, u.U. die verlängerte Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist droht je nach Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe oder bei Wechsel zu einem anderen Unternehmen sogar eine einstweilige Verfügung, mit der die Aufnahme des neuen Jobs unterbunden wird. Wechselwillige Arbeitnehmer sollten daher fachkundige Beratung einholen.

Dazu benötigen wir nur ihren Arbeitsvertrag und Angaben zum bisherigen und – falls schon bekannt – neuen Arbeitgeber. Die Beratung kann bequem per Mail erfolgen.

Mehr Infos zu Kündigungsfristen im Arbeitsrecht finden Sie in unserem Rechtslexikon.

Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unseren zahlreichen Interviews u.a. im WDR Radio und Fernsehen und als Arbeitsrechtsexperte der Bild.de sowie zahlreichen anderen Medien.

z.B. Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel.

Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. von Verena Wolff mit Interviewzitaten Rechtsanwalt Felser. Nur in der Papierausgabe.

Handwerk-Magazin 4/2010: Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. – Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser

 

Autor des Beitrags:
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln
Autor des Ratgebers „Kündigung – was tun?“
Gründer des Kündigungsschutzzentrum Köln

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.