RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Die einen wissen davon gar nichts, die anderen denken, man muss es immer tun. Es geht um das Anfrageverfahren für GmbH-Geschäftsführer nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Pflicht ist es nur für die Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses muß der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Beschäftigten bei der Einzugsstelle mitteilen, …
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Nach dem Scheitern der vierten Verhandlungsrunde am 15.09.2008 droht dem privaten und öffentlichen Bankgewerbe nun eine Fortsetzung des Streiks. Verdi fordert für die 250.000 Beschäftigten des privaten und öffentlichen Bankgewerbes acht Prozent mehr Geld, mindestens aber ein Plus von 260 Euro monatlich. Die Tarifverhandlungen wurden bereits frühzeitig
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Denn es wird in Abhängigkeit vom letzten Nettogehalt bis max. € 1.800,00 gezahlt. Das soll Familien und Frauen anreizen, mehr Kinder zu bekommen. Tatsächlich aber profitieren mindestens die Hälfte aller Familien nicht von der Gesetzesänderung. Vor allem Kinderreiche, Arbeitslose, Alleinerziehende und Studenten zählen zu den Verlierern, wie die Welt berichtet.
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Einem Besucher unserer Internetseiten war eine Rechtsauskunft zum Thema „Arbeitsvertragsrecht“ für 75 Euro (brutto) zu teuer. Da der Zeitaufwand für einen Fachanwalt „max. 5 min.“ betrage, käme man ja auf einen Stundensatz von 900 Euro. Tja, Juraxx konnte auch nicht rechnen, deshalb ist die Discounterkanzlei heute pleite. Beim Nichtrechnenkönnen wird Anwälten gerne von Ratsuchenden geholfen,
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Eine Flugbegleiterin war schwanger. Ihre Ärzte hatten ihr wegen dieser Schwangerschaft die ca. einstündige Autofahrt vom Wohnort zum Bodenarbeitsplatz verboten. Die Bodentätigkeit konnte die Stewardess unstreitig ausüben. Im Streit stand also die Frage, ob der Arbeitgeber Lohn schuldet, wenn die Mitarbeiterin zwar arbeiten kann, aber den Weg zur Arbeitsstätte nicht antreten kann.
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